H

Hypothetische Einwilligung: Es ist Sache des Arztes zu beweisen, dass er den Patien­ten aus­re­ichend aufgek­lärt hat und dieser in den Ein­griff eingewil­ligt hat. Liegt keine solche Ein­willi­gung vor, kann sich der Arzt auf eine hypo­thetis­che Ein­willi­gung berufen. Die Beweis­last liegt auch hier beim Arzt. Doch muss der Patient schon nachvollziehbare Gründe für die Verweigerung geltend machen. Das heisst, er hat zumindest glaubhaft zu machen, warum er den Eingriff nicht hätte machen lassen. Die Gründe eines Patienten können aber auch persönliche sein, oder in der konkreten Situation des Patienten liegen, die durch eine Risikoverwirklichung tangiert sein kann. Die angegebenen Gründe müssen nicht unbedingt für jedermann objektiv nachvollziehbar sein (hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2015, 4A_160/2015 Erw. 5.2.1).

Humanforschungsgesetz: Das Humanforschungsgesetz wurde revidiert. Nicht zum Vorteil der Patientinnen. Zentrales Element bei Medikamentenstudien ist die Aufklärung und Einwilligung. Welche Risiken sind bei Studienbeginn bekannt? Wurde darüber aufgeklärt? (https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Universitaetsspital-laesst-Kritiker-auflaufen/story/30945355?dossier_id=2262)  

Hyaluronsäure: Dürfen Kosmetikerinnen Hyaluronsäurepräparate spritzen? Wurde der medizinische Standard eingehalten? Sind Sie nicht zufrieden mit dem Resultat? Nicht für alle Problemzonen oder Alterungserscheinungen ist Hyaluron geeignet. Auch gibt es klare Kontraindikationen. Zusammen mit Fachärzten klären wir ab und helfen Ihnen weiter.