Opferhilferecht

Gemäss Opferhilfegesetz haben Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, Anspruch auf Unterstützung. Dieser Anspruch besteht unter Umständen auch zu Gunsten der jeweiligen Ehegatten und anderen dem Opfer nahestehenden Angehörigen, wie Kinder und Eltern etc.

Wir begleiten Betroffene mit unserer einschlägigen Erfahrung im strafrechtlichen Vor- und Hauptverfahren zur Geltendmachung von Opferhilfeansprüchen.