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Unfall: Was ist ein Unfall im Rechtssinne? Der Operateur verletzt während der Hüftoperation einen Nerv. Liegt ein Unfall vor?

Ein Ereignis muss, um als Unfall im Rechtssinne anerkannt zu werden, plötzlich von aussen auf den Körper einwirken und ungewöhnlich sein. Besonders streng wird bundesgerichtlich bei der Würdigung ärztlicher Eingriffe oder medizinischer Massnahmen die Frage der Ungewöhnlichkeit beurteilt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 28; BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284).

Daher ist eine erhebliche Abweichung der ärztlichen Vorkehr als solches vom medizinisch Üblichen erforderlich. Hierauf bezieht sich der Begriff der Ungewöhnlichkeit. Zudem muss diese Abweichung bei objektiver Betrachtung ein grosses Risikopotential bezogen auf die Folgen beinhalten.  Ein Kunstfehler allein erfüllt den Unfallbegriff nicht ohne weiteres.

Der Sozialversicherungsrichter beurteilt die Frage des Unfallbegriffes im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts unabhängig davon (SZS 2014 S. 593, 8C_283/2014; SVR 2012 UV Nr. 11 S. 37, 8C_708/2011).

Festgemacht wird der Objektivitätsmassstab am medizinisch Üblichen im Ereigniszeitpunkt. Letztere Voraussetzung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Gerade die medizinischen Fortschritte in Spezialgebieten sind enorm. Was heute als Standard gilt, kann morgen überholt sein.

Bei der Beurteilung des medizinisch Üblichen ist eine post hoc (rückwirkende) Beurteilung unzulässig.

Die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit hat aus objektiver ärztlicher Sicht zu erfolgen. Die Frage, ob eine ärztliche Handlung als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist, denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (siehe RKUV 1988 Nr. U 36 S. 46 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 180 ff.).

Zuerst ist zu bestimmen, was der für den entsprechenden Arzt geltende Ausbildungs- und Wissensmassstab umfasst. Vor diesem Hintergrund beurteilt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob die konkrete ärztliche Vorkehr als nicht mehr verständlich und verantwortbar scheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt – mit dem objektivierten anwendbaren Wissens- und Erfahrungsstand – schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Laienhaft ausgedrückt müsste ein Richter bei Würdigung der medizinischen Fakten zum Schluss gelangen: „Wie – um Himmels willen – konnte das nur passieren“.

Anknüpfungspunkt sind dabei nicht in der Person des Arztes liegende Gründe, sondern der allgemeingültige Standard der medizinischen Gesellschaften.

Sodann sind bei der Beurteilung immer die konkreten Umstände entscheidend. So kann eine massgebliche Standardabweichung angesichts der komplexen individuellen Verhältnisse angemessen sein. Ein Arzt kann vielmehr sogar verpflichtet sein, vom Standard abzuweichen. Dies jedoch nur, wenn er nach gewissenhafter Prüfung davon überzeugt ist, einer anderen Methode folgen zu müssen. Diese Methodenfreiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Überlegenheit eines anderen Verfahrens allgemein anerkannt ist. Wendet der Arzt dieses Verfahren in einem solchen Fall nicht an, ist ein Behandlungsfehler nicht gegeben. Eine allfällige Einwilligung des Patienten vermag diesfalls die Rechtswidrigkeit nicht zu beheben (siehe dazu Rummler-Detzel, VersR 1989, 1008, 1009; vgl. BGH, Ur. V. 22.9.1987 – VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17= NJW 1988, 763; BGH Ur. V. 26.11.1981 – VI ZR 389/90, NJW 1992, 754 – MedR 1992, 214).

Ein Arzt muss auch nicht immer den sichersten therapeutischen Weg wählen. Ein höheres Risiko lässt sich indessen nur dann rechtfertigen, wenn eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Diese kann sowohl in besonderen Sachzwängen des Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose liegen (BGH, Urt. V. 7.7.1987 – VI ZR 146/86, NJW 1987, 2927). Entscheidend sind immer die konkreten Gegebenheiten eines Falles.

Für unsere obige Frage lautet die Antwort daher: Nein, die Nervenläsion ist kein Unfall im Rechtssinne, auch wenn wir ein solches Ereignis gemeinhin als Unfall verstehen.