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Werkeigentümerhaftung: Eine Mieterin rutscht auf dem schneebedeckten privaten Zugang ihrer Wohnung aus. Muss der Eigentümer des Zugangsweges zahlen?

Grundsätzlich ja, denn der Weg muss seinem Zweck entsprechend ohne Gefahren genutzt werden können. Ein verreister Zugang ist mangelhaft. Der Eigentümer kann aber nachweisen, dass er alle zweckmässigen und angemessenen Massnahmen unternommen hat, um eine Vereisung zu verhindern.

Dazu gehört im speziellen auch die regelmässige Hauswartung, das Salzen und Splitten. Vom Eigentümer kann aber nicht verlangt werden, dass er alle nur erdenklichen Massnahmen ergreift, um jede Vereisung zu verhindern. So entschied das Bundesgericht in einem Fall mit schwerem Körperschaden, dass das Wegpickeln des Eises nicht verlangt werden könne und die Anstellung eines zusätzlichen Hauswartes zur Bewältigung des höheren Aufwandes unzumutbar sei (Urteil  des Bundesgerichts vom 18.08.2014, 4A_114/2014).

Fazit aus der Rechtsprechung:

Der Werkeigentümer ist nur zu zumutbaren und verhältnismässigen Schutzmassnahmen verpflichtet, für verbleibende allgemeine Restrisiken muss er nicht einstehen.

Eine genaue Prüfung von Witterung, Gefährdung und unternommenen Massnahmen erweist sich in solchen Fällen als unerlässlich.