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Differenztheorie: Didaktische Umschreibung des Schadens. Er ist die Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand des Geschädigten und dem mutmasslichen Vermögensstand, den er ohne das schädigende Ereignis hätte und gilt als oberster Grundsatz im Haftpflichtrecht.

Depression: Das Bundesgericht setzt hohe Anforderungen an eine invaliditätsbegründende Depression (BGE 141 V 281). Die Antwort auf diese Fragen bedingt eine medico-legale Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt.