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Eingriffsaufklärung: Ein Arzt schuldet eine umfassende Eingriffsaufklärung. Der Patient hat ein Recht darauf zu wissen, was wie an seinem Körper gemacht wird. Weiss er es nicht, ist der Eingriff als Ganzes rechtswidrig.

Diesfalls haftet der Arzt für alle Folgen der rechtswidrigen Operation, ausser er vermag nachzuweisen, dass der Patient auch eingewilligt hätte, wenn er umfassend aufgeklärt gewesen wäre (Körperschäden – H: hypothetische Einwilligung). Die Beweislast dafür liegt aber beim Arzt.

Ersatzpflichtige, mehrere: Was muss beachtet werden, wenn mehrerer Ersatzpflichtige in Frage kommen? Gibt es eine Priorität, nach der die Ersatzpflichtigen belangt werden können?